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AGBs

1.) Ich nehme mir viel Zeit für Ihre Betreuung: Am Telefon (0512-20 63 77, 0664-200 12 65) bin ich nicht immer erreichbar, da ich auch zu meinen Kunden unterwegs bin. Per Email (show@europevent.at) können Sie mir jederzeit Ihre Anfrage übermitteln, ich melde mich dann raschestmöglich bei Ihnen. Für eine gute Beratung brauche ich umfangreiche Informationen, damit ich die passenden und bestmöglichen Künstler für Ihre Veranstaltung finden und anbieten kann.

2.) Angebote gelten für die Dauer von 14 Tagen freibleibend.

3.) Die Vertragspartner verpflichten sich, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu retournieren.

4.) Serviceleistungen: Tipps und Ideen zur Veranstaltung Verhandlungen mit den Künstlern Angebote an Direktionen und Verhandlung Abwicklung der Verträge Informationen, Übermittlung von Werbematerial.

5.) Bezahlung: Beide Vertragspartner –Auftraggeber und Auftragnehmer – erklären verbindlich, dass der gegenständliche Vertrag/Vereinbarung über Vermittlung des Europevent – Show Service À la Carte in Innsbruck zustande gekommen ist. Die Vermittlungsgebühr wird nach Abschluss des Vertrages fällig.
Die Vermittlungsgebühr ist auch dann fällig, wenn das Engagement – aus welchem Grunde auch immer – abgesagt wird oder nicht zustande kommt. Beide Vertragspartner sind sich darüber einig, dass Vertragsverlängerungen oder Wiederholungsengagements oder Vereinbarungen für Zweigunternehmen über das Europevent - Show Service À la Carte Innsbruck abzuwickeln und provisionspflichtig sind. Dies gilt auch dann, wenn das Europevent - Show Service À la Carte Innsbruck, vertragswidrig im Sinne dieses Vertragspunktes, nicht als Vermittler herangezogen wird. Für Streitigkeiten über Vermittlungsgebühren wird Innsbruck als Gerichtsstand vereinbart.

6.) Die Gage: Die Auszahlung der Gage erfolgt gegen Vorlage einer Rechnung bzw. einer Empfangsbestätigung nach dem Auftritt BAR an den Künstler/Bandleader, falls nicht im Vertrag etwas Gegenteiliges vereinbart wurde.

7.) Die Vertragspartner: Die Kapelle bzw. der/die Künstler sind selbständige Österreichische oder ausländische Unternehmen und sind daher nicht weisungsgebunden. Das Programm wird nach Ermessen der Künstler vorgetragen, muss jedoch mit dem Lokal/der Veranstaltung im Einklang stehen.
Festgehalten wird, dass weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden, da es sich um selbständige Künstler handelt, welche selbst für die aus diesem Vertrag entspringenden Abgaben verantwortlich sind.
Bei ausländischen Künstlern kann Umsatzsteuer und Einkommenssteuer berechnet und vom Auftraggeber abgezogen werden (siehe Besteuerung ausländischer Künstler und Sportler in Österreich).
Sollte der Auftragnehmer – Kontrahent 2 – durch Krankheit oder sonstige von ihm unverschuldete Ereignisse (höhere Gewalt) nicht in der Lage sein, den abgeschlossenen Vertrag einzuhalten, wird er bemüht sein, einen Ersatz für ihn zu finden.
Bei schuldhafter Nichterfüllung dieses Vertrages zahlt der vertragsbrüchige Kontrahent eine Konventionalstrafe in Höhe der vereinbarten Gage. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
Die Künstler verpflichten sich, rechtzeitig Werbematerial für die Agentur oder den Veranstalter bereitzustellen.
Die Künstler reisen so rechtzeitig an, dass Aufbau und Soundcheck rechtzeitig, d.h. eine Stunde vor Auftritt, beendet sind.
Die Künstler teilen ihr Eintreffen spätestens einen Tag vor dem Auftritt entweder der Direktion, oder bei Nichterreichen der Direktion, der Agentur mit.
Der Auftraggeber – Kontrahent 1 – verpflichtet sich, alle für den Auftritt geforderten technischen Notwendigkeiten zu stellen, um einen reibungslosen Auftritt zu ermöglichen. Sollte der Auftritt aufgrund mangelhafter Technik scheitern, ist die Gage voll auszubezahlen.
Der Auftraggeber – Kontrahent 1 – verpflichtet sich, alle behördlichen Bewilligungen für die Veranstaltung einzuholen, sowie alle behördlichen Vorgaben einzuhalten. Verpachtung oder Direktionswechsel lösen diesen Vertrag nicht auf. Kontrahent 1 hat für die ordnungsgemäße Übernahme des Vertrages durch seinen Nachfolger zu sorgen.

8.) Outdoor-Veranstaltungen: Sollte die Veranstaltung aus Witterungsgründen abgesagt oder verschoben werden, so hat der Veranstalter dieses der Agentur (per E-Mail) oder der Kapelle/den Künstlern so frühzeitig wie möglich bekannt zu geben. Falls der/die Künstler bereits angereist ist bzw. sind oder sich bereits auf dem Weg zum Auftrittsort sind, fallen Reisekosten und ggf. eine kostenlose Unterkunft an. Die Gage entfällt bei rechtzeitiger Absage, jedoch wird ein Ersatzauftritt vereinbart. Die Bearbeitungsgebühr/Provision für die Agentur ist auch bei Absage zu entrichten.

9.) Gerichtsstand: Für Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer wird das sachlich zuständige Gericht in Innsbruck als Gerichtsstand vereinbart. Die Unterzeichner des Vertrages (Auftraggeber und Auftragnehmer) erklären mit der Unterschrift ihre Geschäftsfähigkeit. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Für die Verträge gilt Österreichisches Recht als vereinbart.

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